Entsprechenserklärung 2008

des Vorstands und des Aufsichtsrats der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG, Gräfelfing zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktGG


Vorstand und Aufsichtsrat der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG, Gräfelfing, geben hiermit gemäß § 161 AktG die folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der „Regierungs-kommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ ab:

1. Die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (nachfolgend „Kodex“) in der Fassung vom 6. Juni 2008 entsprechen mit folgenden Ausnahmen:

a) Der Kodex sieht vor, dass bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden soll, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten soll (Ziffer 4.2.3). Die aktuellen Verträge der Vorstände sehen diesbezüglich keine Regelungen vor. Der Aufsichtsrat wird bei Abschluss von neuen Vorstandsverträgen oder bei der Verlängerung bestehender Verträge prüfen, inwiefern die Vereinbarung eines derartigen Abfindungs-Cap sinnvoll ist oder nicht.

b) Der Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden soll (Ziffer 5.3.1). Dabei soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss (Ziffer 5.3.3) bilden. Die Gesellschaft hat diesen Ausschuss nicht. Der Aufsichtsrat der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG ist der Auffassung, dass der gesamte Aufsichtsrat dieser Aufgabe nachkommen sollte.

c) Nach den Empfehlungen des Kodex sollen der Konzernabschluss der Gesellschaft binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein (Ziffer 7.1.2). Die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse sieht innerhalb des „Prime Standard“ für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses eine Frist von vier Monaten und für die Veröffentlichung der Zwischenberichte eine Frist von jeweils zwei Monaten vor. Die Gesellschaft beabsichtigt, diese Fristen in Anspruch zu nehmen und weicht insofern von den Fristen der Ziffer 7.1.2. ab.

2. Die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG hat den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2007 grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus den Ziffern 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3 und 7.1.2.

mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG
Gräfelfing, im Dezember 2008.

Vorstand Aufsichtsrat